Grundsteuerreform: Werden Sie jetzt aktiv!

Wir unterstützen Sie beim Einholen der Unterlagen in Bestzeit!

Warum eine Reform der Grundsteuer?

Wenn Sie eine Immobilie besitzen, müssen Sie darauf Grundsteuer zahlen. Bisher wurden die Grundsteuern im alten Bundesland 1964 und im neuen Bundesland 1935 nach Einheitswerten ermittelt. Da diese Werte den realen Wert von Immobilien heute nicht mehr angemessen widerspiegeln, hat der Gesetzgeber neue Regelungen für die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer eingeführt. Stichtag der Hauptfeststellung ist der 01.01.2022. Es ist also der Grundsteuerwert zu diesem Zeitpunkt entscheidend.

Die wichtigsten Termine

1.
1.-2. Quartal 2022

Sie erhalten Post von Ihrem Finanzamt mit Informationen zur Grundsteuerreform.

2.
01.07. bis 31.01.2023

Bis zum 31.01.2023 muss die Grundsteuer digital abgegeben werden.

3.
Anfang 2023 bis 2024

Nach Fertigstellung der Hebesätze durch die Gemeinden erhalten Sie den finalen Bescheid.

4.
Ab 01.01.2025

Ab jetzt gilt die neue Grundsteuer, die, wie gehabt zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jedes Jahres fällig wird.

Wir unterstützen Sie bei der Grundsteuerreform.

Besonders bei älteren Immobilien kann das Zusammentragen von erforderlichen Daten für die Neubewertung sehr zeitaufwendig sein, wenn bestimmte Daten oder Unterlagen nicht oder nicht mehr vorhanden sind. 

Wir unterstützen Sie dabei, die für die Neubewertung Ihrer Immobilie erforderlichen Unterlagen einzuholen. So können Sie Ihre Erklärung innerhalb kurzer Zeit schnell und unkompliziert erledigen. 

Welche Daten sind erforderlich?

Die mit einem Stern gekennzeichneten Felder stellen Daten dar, die Ihnen IMOGENT ermitteln kann. Alle übrigen Daten sollten Ihnen bereits vorliegen.

Erforderliche DatenBundesmodellFlächen-Lage-ModellBodenwertmodellAnmerkung
Elf BundesländerBayern, Hamburg, Hessen, NiedersachsenBaden-Württemberg
Allgemeine Grundbuchdaten (Grundbuchauszug)*jajajaFalls nicht aktuell/vorhanden, kann das Dokument hier bestellt werden.
Bodenrichtwertjaja/neinjaInformation kann kostenfrei abgerufen werden (Bspw. Boris.NRW)
Immobiliennutzung (Wohnen/Gewerblich)
jajajaInformation sollte Ihnen bereits vorliegen
Wohnfläche
(Aufmaßerstellung inkl. WFB, BGF, BRI)*
jajaneinFalls nicht aktuell/vorhanden, kann die Vermessung hier bestellt werden.
Immobilienart (Eigenheim, Mietshaus, Eigentumswohnung)janeinneinInformation sollte Ihnen bereits vorliegen
Wohnungszahl
janeinneinInformation sollte Ihnen bereits vorliegen
Garagen/StellplätzejaneinneinInformation sollte Ihnen bereits vorliegen
BaujahrjaneinneinInformation sollte Ihnen bereits vorliegen
Visualisierung Video​ – PremiumjaneinneinInformation sollte Ihnen bereits vorliegen

Unser Service für Sie!

Wohn- und Nutzflächenberechnung

Wir erstellen Wohnflächenberechnungen nach der aktuellen Wohnflächenverordnung inkl. WFB, BGF, BRI.

Ihnen liegen keine bemaßten Grundrissunterlagen vor? Dann nutzen Sie ganz einfach unseren Vermessungsservice. 

*zzgl. behördliche Auslagen

Grundbuchauszug

Der Grundbuchauszug umfasst alle Informationen, die im Grundbuch zu einem Grundstück eingetragen wurden. Dies beinhaltet unter anderem Informationen zu den Eigentums- und Wohnverhältnissen sowie Belastungen durch Grundschuld, Hypotheken oder weitere Grundpfandrechte.

*zzgl. behördliche Auslagen

Grundsteuerbescheid

Sie haben Ihren letzten Grundsteuerbescheid verloren? Wir können dabei unterstützen, diesen unter Vollmacht einzuholen.

Diese Daten können über die Adresse und dem Eigentümer ermittelt werden.

*zzgl. behördliche Auslagen

Die häufigsten Fragen zum Thema

Sollten Sie weitere Fragen zum Thema Grundsteuerreform haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater. IMOGENT liefert lediglich Unterlagen, die Sie Stand 01.05.2022 möglicherweise für die Grundsteuerklärung benötigen.

Wer ein Grundstück, Teileigentum oder ein Erbbaurecht besitzt, ist zur Abgabe einer Grundsteuererklärung verpflichtet. Grundsätzlich wird der Stichtag der ersten großen Begutachtung herangezogen. Also: Wer am 1. Januar 2022 Eigentümer einer Immobilie war, muss für diese Immobilie eine Grundsteuererklärung abgeben. Wenn eine Immobilie mehrere Eigentümer hat, muss nur ein Eigentümer eine Grundsteuererklärung abgeben. Weitere Eigentümer müssen jedoch erwähnt werden.

Als Grundstück zählen:

  • be- und unbebaute Grundstücke
  • Wohnungs- und Teileigentum
  • Erbbaurechte
  • Wohnungs- und Teileigentumserbbaurechte
  • Gebäude auf fremdem Grund und Boden
  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
  • Grundstücke für Land- und Forstwirtschaft

Die Grundsteuer ist auch weiterhin an die jeweilige Gemeinde zu zahlen, in der sich das Grundstück befindet. Geschuldet wird diese von den Eigentümerinnen und Eigentümern des Grundbesitzes. Sie ist weiterhin umlagefähig auf Mieterinnen und Mieter.

  • Grundstücksart
  • Wohnfläche & Nutzungsfläche
  • Flur, Flurstück
  • Gemarkung
  • Bodenrichtwert
  • Eigentumsverhältnisse
  • Baujahr
  • bisheriges Einheitswert-Aktenzeichen (Steuernummer aus Grundsteuerbescheid)


Je nachdem in welchem Bundesland sich die Immobilie befindet, können zusätzliche Angaben notwendig sein.

Treten nach dem 1. Januar 2022 Änderungen ein, die sich auf die Grundsteuerbeträge oder die Eigentumsverhältnisse auswirken, können Aktualisierungen und Nachprüfungen diese Änderungen berücksichtigen. Dies gilt zum Beispiel bei Eigentümerwechseln, beim Ausbau eines unbebauten Grundstücks oder beim Anbau eines Bestandsgebäudes.

Mit der Grundsteuerreform wurden umfangreiche Regelungen zur Ermittlung des Grundsteuerwertes einer Immobilie geschaffen. Grundsätzlich gilt das im Wertermittlungsgesetz und im Grundsteuergesetz vorgesehene sogenannte Bundesmodell. Allerdings wurde im Rahmen der Reform eine Öffnungsklausel geschaffen. Diese ermöglicht es einzelnen Bundesländern, vom Bundesmodell abweichende grundsteuerrechtliche Regelungen einzuführen.

Sobald Details zu den Formalitäten bekannt werden, informieren wir dich gerne über unseren Newsletter. Fülle dazu einfach das unten stehende Formular aus.